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Dipl. Betriebswirt
Ingo Hauernherm    
Tel.: 0177-8222666

 

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Inhaltsverzeichnis

  1. Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis?
  2. Welche Aufgaben haben die Sozialversicherungen?
  3. Wie heißen die Sozialversicherungen?
  4. Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet?
  5. Welche Ausnahmen sind bei der Berechnung zu beachten?
  6. Was ist eine Jahresbeitragsbemessungsgrenze?


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Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis?

Alle Arbeitnehmer die beim Rentenversicherungsträger gemeldet sind erhalten einen Sozialversicherungsausweis. Dieser muss für lokale Kontrollen mit einem ordentlichen Passfoto vervollständigt werden. Besonders Personen in folgenden Gewerbe müssen den Sozialversicherungsausweis bei der Tätigkeitsausübung mit sich führen, das Beschäftigte im:

  • Reisegewerbe
  • Gaststättengewerbe
  • Garten- und Baugewerbe
  • Güterbeförderungsgewerbe
  • Reinigungsgewerbe

Jeder Arbeitgeber wird bei Einstellung eines neuen Arbeitnehmers eine Kopie vom Sozialversicherungsausweis, als Nachweis für die aktuelle Sozialversicherungsnummer anfertigen. Ansonsten, ist der Arbeitgeber angehalten, noch am Tag der Einstellung den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden.

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Welche Aufgaben haben die Sozialversicherungen?

Die Arbeitnehmer werden sozial abgesichert. Das breite Spektrum der Sozialversicherungen bringen Vorteile für jeden Arbeitnehmer in eintreffenden Situationen wie:

Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Verrentung oder bei einem Unfall.

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Wie heißen die Sozialversicherungen?

Von den Sozialversicherungen gibt es fünf Stück. Als Eselsbrücke wie diese nun heißen, kann man sich das Wort "UPARK" merken:

  1. U wie Unfallversicherung
  2. P wie Pflegeversicherung
  3. A wie Arbeitslosenversicherung
  4. R wie Rentenversicherung
  5. K wie Krankenversicherung
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Wie werden die Sozialversicherungen berechnet?

Die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber alleine die anderen vier Versicherung, werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte gezahlt.

Die Beitragssätze als Prozentwerte:

  1. Unfallversicherung: Hierbei wird das Brutto/-Nettoentgelt nicht beachtet!
  2. Pflegeversicherung: 19,5 %
  3. Arbeitslosenversicherung: 6,5 %
  4. Rentenversicherung: 1,7 %
  5. Krankenversicherung: Hier variieren die Beitragsätze! Und es ist zu unterscheiden zwischen einen allgemeinen Beitragsatz, einen erhöhten Beitragsatz und einen ermäßigten Beitragsatz.
  • allgemeinen Beitragsatz
  • erhöhten Beitragsatz
  • ermäßigten Beitragsatz

Bei Arbeitsunfähigkeit, mindestens 6 Wochen Fortzahlung durch den Arbeitgeber

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Kein Anspruch auf Krankengeld

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Welche Ausnahmen sind bei der Berechnung zu beachten?

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie folgende sieben Ausnahmen, hinsichtlich der Beitragsfreiheit, beachtet werden :

  1. Bei Auszubildende die eine Vergütung unter 400,- € erhalten, trägt der Arbeitgeber alleine die Abgaben zur Sozialversicherung.
  2. Bei Pensions- und Altersrentenempfänger in Beschäftigung, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherungsanteil zu tragen.
  3. Bei der Beschäftigung von 65-jährige Arbeitnehmer und höher hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil für die Arbeitslosenversicherung zu tragen. 
  4. Bei Beschäftigung von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld muss der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge alleine tragen.
  5. Bei Beschäftigung eines 55-jährigen, arbeitslosen Arbeitnehmers muss nur der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung tragen.
  6. Bei Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten, welche auf die Rentenversicherungs-Freiheit verzichtet haben, hat der Arbeitgeber 12 % zu tragen. 7,5 % übernimmt der Arbeitnehmer.
  7. Bei Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten in privatem Haushalt, welche auf die Rentenversicherungs-Freiheit verzichteten, muss der Arbeitgeber 5 %  tragen. 14,5 % übernimmt der Arbeitnehmer.
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Was ist eine Jahresbeitragsbemessungsgrenze?

Das ist ein Beitragsgrenze bei einem bestimmten Einkommen der vom Gesetzgeber jährlich neu festgesetzt wird. Das Einkommen welches über dieser Grenze liegt, unterliegt nicht einer Sozialversicherungsabgabepflicht. Hierbei wird unterschieden in Ost und West sowie 

Arbeitslosen- & Rentenversicherung    

  • mit einer Beitragsbemessungsgrenze p. a. 61.800,- €, das sind monatlich 5.150,- 

und 

Pflege- & Krankenversicherung    

  • Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze  für 2004 in der Krankenversicherung beträgt 41.850,- €. Das sind monatlich 3.487.50 €. Bis zu dieser Einkommenshöhe wird nur die Krankenversicherung berechnet.

Vorsicht Falle! - Die Märzklausel -

Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres geleistet werden, sind dann sogar dem vergangenen Jahr hinzuzurechnen. Diese Regelung gilt nicht, wenn Arbeitsentgelt und Sonderzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei diesen Neuregelungen muss es sich jeweils um Entgelt desselben Arbeitgebers handeln.

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