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Rechtliche Rahmenbedingungen - das private, und kaufmännische Recht nach
BGB und HGB
| Privatrecht |
Rechtsbeziehungen
der Bürger untereinander. Dazu gehört auch das kaufmännische Recht,
welches Rechtsbeziehungen von Kaufleuten untereinander regelt. |
| Öffentliches
Recht |
Rechtsbeziehungen
zwischen Bürgern auf der einen Seite und öffentlichen Institutionen wie
dem Staat oder der Gemeinde auf der anderen Seite. |
| Rechtssubjekt: |
Eine Rechtsperson,
die Rechte wahrnehmen kann, d.h. rechtsfähig ist.
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| Rechtsobjekt: |
Rechtsbeziehungen
zwischen Bürgern auf der einen Seite und öffentlichen Institutionen wie
dem Staat oder der Gemeinde auf der anderen Seite. |
Übersicht
Rechtssubjekte:
| Natürliche
Personen: |
Das sind alle
Menschen, die Rechtsfähigkeit besteht ab der Geburt bis zum Tode. |
| Juristische
Personen: |
Sind Organe, die
aus natürlichen Personen zusammengesetzt sind. Beispiele: |
Juristische Personen:
| des privaten
Rechts |
des
öffentlichen Rechts |
Vereine
1. erwerbswirtschaftliche Vereine
dazu gehören alle wichtigen Unternehmensformen wie AG, GmbH und KGaA
2. Idealvereine
wie Sportvereine oder Schützenvereine
Stiftungen
Mildred-Scheel-Stiftung |
Staat
Bundesländer
Gemeinden
Religionsgemeinschaften
Sparkassen |
Rechtssubjekte können auch geschäftsfähig
sein. Dies ist Voraussetzung zur uneingeschränkten Ausübung von
Rechtsgeschäften aller Art.
| Voll
geschäftsfähig: |
Sind alle Personen
ab dem 18. Lebensjahr, auf die keine der u.a. Einschränkungen
zutreffen. |
| beschränkt
geschäftsfähig: |
Personen vom 7. bis
zum 17. Lebensjahr |
| nicht
geschäftsfähig: |
Personen unter 7
Jahren, entmündigte und dauernd geistesgestörte Personen. |
| Sachen: |
Werden nach § 90
BGB definiert und untergliedern sich in bewegliche Sachen (Mobilien) und
unbewegliche Sachen (Immobilien) |
| Tiere: |
Sind nach § 90a
BGB keine Sachen, werden aber als Rechtsobjekt den Sachen gleichgestellt.
Es müssen allerdings besondere Schutzbestimmungen beachtet werden. |
| Rechte: |
sind ebenfalls
Objekte, die Gegenstand von Geschäften sein können. Beispiele sind
Patente, Lizenzen und Gebrauchsmuster. |
Einseitige Rechtsgeschäfte
| empfangsbedürftig: |
Die Willenserklärung muss dem
Empfänger zugehen, es ist aber kein Einverständnis erforderlich.
Beispiel: Kündigung |
| nicht
empfangsbedürftig: |
Eine Willenserklärung
muss nur abgegeben werden, es muss kein Empfang bestätigt werden.
Bespiel: Testament |
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
| empfangsbedürftig: |
Es müssen zwei
übereinstimmende Willenserklärung vorliegen
Beispiel. Pachtvertrag, Kaufvertrag |
| nicht
empfangsbedürftig: |
Eine Willenserklärung muss
abgegeben werden
Beispiel. Bürgschaft, Schenkung |
Zu den den mehrseitigen Rechtsgeschäften gehören auch die
Verfügungsgeschäfte. Hier kommt zu den beiden Willenserklärungen noch eine
Handlung.
Beispiel: Lieferung
| Vertragsart |
Inhalt
& Beispiel |
| Kaufvertrag |
Erwerb eines Gutes gegen
Entgelt
Beispiel: Kauf eines Autos |
| Werkvertrag |
Herstellung eines Werkes gegen
Entgelt
Beispiel: Einstellen der Abgaswerte beim Auto durch
die Werkstatt |
| Werklieferungsvertrag |
Herstellung eines Werkes und
Bereitstellung der Materialien gegen Entgelt
Beispiel: Maßschneidern eines Anzuges, wobei der
Schneider den Stoff liefert |
| Dienstvertrag |
Erbringung einer Dienstleistung
gegen Entgelt
Beispiel: Rechtsberatung bei einem Anwalt |
| Arbeitsvertrag |
Vertrag zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zur Begründung eines Arbeitsverhältnis
Beispiel: Ein Arbeitsuchender beginnt ein
Arbeitsverhältnis in einer Unternehmung |
| Ausbildungsvertrag |
Besonderes Arbeitsverhältnis
bei dem es um das Erlernen eines Berufes geht
Beispiel: Ein Schulabgänger beginnt eine Lehre als
Hörgeräteakustiker |
| Leihvertrag |
Zeitweilige Überlassung von
Gütern ohne Entgelt
Beispiel: Verleih eines Rasenmäher an den Nachbarn |
| Mietvertrag |
Überlassung von Gütern gegen
Entgelt
Beispiel: Ein frisch verliebtes Ehepaar zieht in
eine neue Mietwohnung ein |
| Pachtvertrag |
Überlassung von Gütern mit
Fruchtgenuss gegen Entgelt
Beispiel: Ein Gastwirt pachtet eine Gaststätte und
erzielt daraus Gewinne |
| Darlehensvertrag |
Überlassung von Geldbeträgen
mit oder ohne Entgelt
Beispiel: Ein Unternehmer nimmt einen Kredit auf |
| Bürgschaftsvertrag |
Absicherung von
Verbindlichkeiten Dritter gegenüber dem Gläubiger
Beispiel: Eine Person gibt der Bank eine Sicherheit
für den Kredit eines Verwandten |
| Versicherungsvertrag |
Risikoabsicherung gegen Entgelt
Beispiel: Ein Unternehmer schließt eine
Umwelthaftpflichtversicherung ab |
| Gesellschaftsvertrag |
Zusammenschluss von
natürlichen und/oder juristischen Personen zu Gründung und Betrieb eines
Geschäftes
Beispiel: Drei Geschäftspartner gründen eine
gemeinsame Unternehmung |
Wann sind Verträge rechtsgültig?
Uneingeschränkt gültig:
Damit ein Rechtsgeschäft rechtsgültig
ist, bedarf es einigen Vorraussetzungen
- Alle beteiligten Vertragspartner müssen geschäftsfähig sein. Das
bedeutet: 18. Lebensjahr vollendet, nicht geisteskrank und nicht entmündigt
- Es darf gegen kein Gesetz verstoßen werden
- Formvorschriften müssen eingehalten werden
Schwebend
unwirksam:
Schwebend unwirksam sind alle Geschäfte, die von Personen zwischen 7 und 17
Jahren abgeschlossen wurden. Sobald Eltern oder Erziehungsberichtigte diese
Geschäfte anfechten, sind sie sofort nichtig, das heißt ungültig.
Ausnahmen sind Geschäfte innerhalb des Taschengeldparagraph, die dem
Jugendlichen ausschließlich Vorteile bringen. Auch dies Geschäfte sind
uneingeschränkt gültig.
Beispiel: Der kleine 12 Jährige Timo kauft sich von
seinem Taschengeld ein Buch
Weitere
anfechtbare Geschäfte:
Wenn ein Vertrag durch folgende Tatsachen zustande gekommen ist, kann er
angefochten werden und ist damit nichtig:
- Irrtum
- Drohung
- Arglistige Täuschung
Nichtig:
Von vornherein nichtig sind folgende Geschäfte:
- Geschäfte mit geschäftsunfähigen Personen
- Geschäfte mit Personen die vorübergehend oder dauernd geistesgestört
sind
- Geschäfte mit entmündigten Personen
- Verstoß gegen die Formvorschriften
- Scherz- und Scheingeschäfte
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Verstoß gegen das Gesetz
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