"Die
Urkunde"
Die
Gemeinde stellt die Lohnsteuerkarte den im Innland lebenden Personen aus. Das
Finanzamt erteilt den im Ausland lebenden Personen eine Bescheinigung zum
Lohnsteuerabzug.
Die
Lohnsteuerkarte muss vor jedem Eintritt in einem Arbeitsverhältnis dem
Arbeitgeber vorgelegt werden. Damit erhält der Arbeitgeber die notwendigen und
verbindlichen Angaben über:
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Geburtsdatum
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Steuerklasse
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Kinderfreibeträge
(mindernd für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag!)
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Konfessionszugehörigkeit
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Steuerfreibetrag
zum Lohnabzug
Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber auf der Rückseite der
Lohnsteuerkarte die so genannte Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Es ist vom
Gesetzgeber verboten. Irgendwelche Eintragungen zu ändern.
Sollte dem Arbeitgeber keine Steuerkarte
schuldhaft vorliegen. Damm muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der
Lohnsteuerklasse VI berechnen. Der Nachteil hier ist eine sehr hohe Lohnsteuer
die mehrere hundert Euro pro Monat beträgt.
Ein
Verschulden kann sein:
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Wenn
die Lohnsteuerkarte nach beginn des Arbeitsverhältnisses innerhalb 6 Wochen
nicht vorliegt oder bzw. zurückgegeben wird
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Wenn ein neues Kalenderjahr beginnt - letzt möglicher Abgabetermin ist der
31. März.
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