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Dipl. Betriebswirt
Ingo Hauernherm    
Tel.: 0177-8222666

 

  • Lohnsteuerkarte

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"Die Urkunde"

Die Gemeinde stellt die Lohnsteuerkarte den im Innland lebenden Personen aus. Das Finanzamt erteilt den im Ausland lebenden Personen eine Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug.

Die Lohnsteuerkarte muss vor jedem Eintritt in einem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Damit erhält der Arbeitgeber die notwendigen und verbindlichen Angaben über:

  1. Geburtsdatum

  2. Steuerklasse

  3. Kinderfreibeträge (mindernd für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag!)

  4. Konfessionszugehörigkeit

  5. Steuerfreibetrag zum Lohnabzug

Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte die so genannte Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Es ist vom Gesetzgeber verboten. Irgendwelche Eintragungen zu ändern.

Sollte dem Arbeitgeber keine Steuerkarte schuldhaft vorliegen. Damm muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI berechnen. Der Nachteil hier ist eine sehr hohe Lohnsteuer die mehrere hundert Euro pro Monat beträgt.

Ein Verschulden kann sein:

  • Wenn die Lohnsteuerkarte nach beginn des Arbeitsverhältnisses innerhalb 6 Wochen nicht vorliegt oder bzw. zurückgegeben wird

  • Wenn ein neues Kalenderjahr beginnt - letzt möglicher Abgabetermin ist der 31. März.

Literaturempfehlungen

 Der grosse Konz 2004

 

 Lohnsteuerrecht (LSt)

 

 Steuern sparen 2004

 

 

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