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- Alle Teilhaber sind gleichberechtigt
- mindestens zwei Teilhaber
- Der Geschützte, Name (="Firma")
- Namen aller, beziehungsweise eines Gesellschafters. Auch Phantasie-,
Sachname plus dem Zusatz "OHG"
- Die Geschäftsführung kann jeder Gesellschafter alleine übernehmen
- Haftung: jeder haftet unbeschränkt d.h. mit dem Privat- und dem
Geschäftsvermögen, auch solidarisch oder unmittelbar (direkt)
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Gewinnanteil nach Köpfen
- Verteilung laut HGB: Jeder erhält 4% seiner Kapitaleinlage, der Rest wird
nach Köpfen verteilt.
- Pflicht zur Mitarbeit, der Einlagepflicht und Haftungspflicht
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| Beispiel:
Jahresgewinn 210 000,- mit drei Gesellschafter: A,B,C |
| Gesellschafter |
Einlagen |
4%
seiner Einlagen |
Rest
nach Köpfen |
Gesamt |
| A |
100
000,- |
4 000,- |
62 000,- |
66 000.- |
| B |
200
000,- |
8 000,- |
62 000,- |
70 000,- |
| C |
300
000,- |
12 000,- |
62 000,- |
74 000,- |
| Summe: |
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24 000,- |
+ 186
000,- |
= 210
000,- |
| /3 = 62
000,- |
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Änderung: Verlust 90 000,-
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Verlust wird durch Köpfe geteilt = 30 000,-
- Wettbewerbsverbot
- Anteil am Liquidationserlös
- Kündigungsrecht, Frist: 6 Monate zum Geschäftsjahresende
- mindestens zwei Personen (Gesellschafter)
- mindestens ein Vollhafter (mit Privat- und Geschäftsvermögen)
- mindestens ein Teilhafter (mit Geschäftseinlage)
- Vollhafter (Komplementär)
- Teilhafter (Kommanditist)
- Eintragung ins Handelsregister Abteilung A
- Name des Unternehmens = "Firma" = Sach-, Phantasiename, oder
Name des Vollhafters plus dem Zusatz "KG"
Gewinnverteilung: (gesetzliche Regelung)
- 4% seiner Einlagen
- Rest im Verhältnis der Einlagen
- Anmerkung: - die Höhe der Einlage muss im Handelsregister eingetragen
sein. (Bei Nichteintragung haftet der Kommanditist vollständig)
sonstige Rechte und Pflichten:
Komplemäntere
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Kommandististen
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| wie bei OHG |
- Recht auf Gewinnanteil
- Verlustanteil entsprechend der Einlage
- Nur einmal pro Jahr Einsicht in die Bücher
- Kontrollrecht
- Kündigung (6 Monate zum zum Geschäftsjahresende)
- Leistung der Einlage
- Dürfen nicht in der Geschäftsleitung mitarbeiten
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Auflösungsgründe:
(siehe OHG) aber nicht bei
Tod eines Kommanditisten
- Kann durch eine Person gegründet.
- Der persönlich haftende Gesellschafter ist eine GmbH
Geschäftsführung
- Geschäftsführer der GmbH alleinige Entscheidung des Geschäftsführers
- Alle Personen natürliche Personen außer die GmbH ist eine juristische
Person
- Gewinnbeteiligung 4% auf Einlage , Rest im angemessenen Verhältnis,
Gesellschafter bekommt außerdem ein Gehalt
Rechte und Pflichten:
- Siehe KG bei Kommanditisten
- GmbH hat die gleichen Rechte wie Komp. einer GmbH
- Mitspracherecht
- Geschäftsführer keine uneingeschränkte Haftung mit Privatvermögen
- Grundlagen ist das BGB mind. 2 Personen (Gesellschafter)
- Wird nicht in das Handelsregister eingetragen
- einfach zu gründen; durch
Vertrag (formfrei) manchmal sogar durch (schlüssige
Handlung) z.B.: Lottogemeinschaft, Klassenfahrt; bzw. auf Zeit
befristet Partnerzusammenschluss
Haftung:
- „unbeschränkt, solidarisch, unmittelbar“
- keinen geschützten Namen, da die GbR nicht ins
Handelsregister eingetragen wird
- Gewinn- und Verlustverteilung (vertragliche Regelung)
Kündigung:
Jeder Zeit möglich; aber die vertraglichen Kündigungsfristen müssen
eingehalten!
Auflösungsgründe:
- Ein Geldgeber, der nicht öffentlich in Erscheinung treten will
- Wird nicht im Handelsregister eingetragen
- Arbeitet nicht in der Geschäftsleitung mit
Einzelunternehmer - Geldgeber
- Leistung der Einlage
- Diese Einlage erhöht das Eigenkapital des Einzelunternehmens
- Vertragliche Regelung zwischen Einzelunternehmer und stillem
Gesellschafter
- Recht auf Gewinnanteil (lt. Vertrag), Verlustanteil (bis. max. zur Einlage
- Im Konkursfall des Einzelunternehmers, der stille Gesellschafter ist Gläubiger d.h. er kann die Herausgabe seiner Einlage
verlangen
- Zusammenschluss von Freiberuflern (z.B.: Anwälte, Steuerberater, Notare,
Architekten außer Ärzte)
- Eintragung ins
Partnerschaftsregister beim Amtsgericht
- Gemeinsame Werbung, Gebäudenutzung,
Einkauf aber keine gemeinsame Haftung
- Anders bei einer Sozialität (Zusammenhaftung)
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