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Dipl. Betriebswirt
Ingo Hauernherm    
Tel.: 0177-8222666

 

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Arten der Personengesellschaften  - Handelsregister: Abteilung A

  1. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  2. Kommanditgesellschaft (KG)
  3. GmbH & Co. KG
  4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  5. Stille Gesellschaft
  6. Partnergesellschaften


 
 Die Besteuerung der...

 

 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und...

 

 Beck'sches Handbuch der...

 


Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Alle Teilhaber sind gleichberechtigt
  • mindestens zwei Teilhaber
  • Der Geschützte, Name (="Firma")
  • Namen aller, beziehungsweise eines Gesellschafters. Auch Phantasie-, Sachname plus dem Zusatz "OHG"
  • Die Geschäftsführung kann jeder Gesellschafter alleine übernehmen
  • Haftung: jeder haftet unbeschränkt d.h. mit dem Privat- und dem Geschäftsvermögen, auch solidarisch oder unmittelbar (direkt)

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

  • Gewinnanteil nach Köpfen
  • Verteilung laut HGB: Jeder erhält 4% seiner Kapitaleinlage, der Rest wird nach Köpfen verteilt.
  • Pflicht zur Mitarbeit, der Einlagepflicht und Haftungspflicht

***

Beispiel: Jahresgewinn 210 000,- mit drei Gesellschafter: A,B,C
Gesellschafter Einlagen 4% seiner Einlagen Rest nach Köpfen Gesamt
A 100 000,- 4 000,- 62 000,- 66 000.-
B 200 000,- 8 000,- 62 000,- 70 000,-
C 300 000,- 12 000,- 62 000,- 74 000,-
Summe: 24 000,- + 186 000,- = 210 000,-
/3 = 62 000,-

Änderung: Verlust 90 000,-

  • Verlust wird durch Köpfe geteilt = 30 000,-
  • Wettbewerbsverbot
  • Anteil am Liquidationserlös
  • Kündigungsrecht,  Frist: 6 Monate zum Geschäftsjahresende
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Kommanditgesellschaft (KG)

  • mindestens zwei Personen (Gesellschafter)
  • mindestens ein Vollhafter (mit Privat- und Geschäftsvermögen)
  • mindestens ein Teilhafter (mit Geschäftseinlage)
  • Vollhafter (Komplementär)
  • Teilhafter (Kommanditist)
  • Eintragung ins Handelsregister Abteilung A
  • Name des Unternehmens = "Firma" = Sach-, Phantasiename, oder Name des Vollhafters plus dem Zusatz "KG"

Gewinnverteilung: (gesetzliche Regelung)

  • 4% seiner Einlagen
  • Rest im Verhältnis der Einlagen
  • Anmerkung: - die Höhe der Einlage muss im Handelsregister eingetragen sein. (Bei Nichteintragung haftet der Kommanditist vollständig)

sonstige Rechte und Pflichten:

Komplemäntere 

Kommandististen

wie bei OHG
  • Recht auf Gewinnanteil
  • Verlustanteil entsprechend der Einlage
  • Nur einmal pro Jahr Einsicht in die Bücher
  • Kontrollrecht
  • Kündigung (6 Monate zum zum Geschäftsjahresende)
  • Leistung der Einlage
  • Dürfen nicht in der Geschäftsleitung mitarbeiten

Auflösungsgründe:

(siehe OHG) aber nicht bei Tod eines Kommanditisten

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GmbH & Co. KG

  • Kann durch eine Person gegründet. 
  • Der persönlich haftende Gesellschafter ist eine GmbH

Geschäftsführung

  • Geschäftsführer der GmbH alleinige Entscheidung des Geschäftsführers
  • Alle Personen natürliche Personen außer die GmbH ist eine juristische Person
  • Gewinnbeteiligung 4% auf Einlage , Rest im angemessenen Verhältnis, Gesellschafter bekommt außerdem ein Gehalt

Rechte und Pflichten:

  • Siehe KG bei Kommanditisten
  • GmbH hat die gleichen Rechte wie Komp. einer GmbH
  • Mitspracherecht
  • Geschäftsführer keine uneingeschränkte Haftung mit Privatvermögen
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Gesellschaft bürgerlichen rechts (GbR)

  • Grundlagen ist das BGB mind. 2 Personen (Gesellschafter)
  • Wird nicht in  das Handelsregister eingetragen
  • einfach zu gründen; durch Vertrag (formfrei) manchmal sogar durch (schlüssige Handlung)  z.B.: Lottogemeinschaft, Klassenfahrt; bzw. auf Zeit befristet Partnerzusammenschluss

Haftung:

  • „unbeschränkt, solidarisch, unmittelbar“
  • keinen geschützten Namen, da die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen wird
  • Gewinn- und Verlustverteilung (vertragliche Regelung)

Kündigung:

Jeder Zeit möglich; aber die vertraglichen Kündigungsfristen müssen eingehalten!

Auflösungsgründe:

  • Siehe OHG

  • Zeitablauf

  • Erreichen des Unternehmensziels

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Stille Gesellschaft

  • Ein Geldgeber, der nicht öffentlich in Erscheinung treten will
  • Wird nicht im Handelsregister eingetragen
  • Arbeitet nicht in der Geschäftsleitung mit

Einzelunternehmer - Geldgeber

  • Leistung der Einlage
  • Diese Einlage erhöht das Eigenkapital des Einzelunternehmens
  • Vertragliche Regelung zwischen Einzelunternehmer und stillem Gesellschafter
  • Recht auf Gewinnanteil (lt. Vertrag), Verlustanteil (bis. max. zur Einlage
  • Im Konkursfall des Einzelunternehmers, der stille Gesellschafter ist Gläubiger d.h. er kann die Herausgabe seiner Einlage verlangen
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Partnergesellschaften

  • Zusammenschluss von Freiberuflern (z.B.: Anwälte, Steuerberater, Notare, Architekten außer Ärzte)
  •  Eintragung ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht
  •  Gemeinsame Werbung, Gebäudenutzung, Einkauf aber keine gemeinsame Haftung
  • Anders bei einer Sozialität (Zusammenhaftung)
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