|
"Lehrjahre sind keine Herrenjahre"
Das Berufsausbildungsgesetz - BBiGDas Berufsbildungsgesetz ist neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Ausbildungsordnung die Rechtsgrundlage für alle Ausbildungsberufe. Die einzelnen Vorschriften werden im BBIG konkretisiert. Das Prüfungswesen wird dort geregelt oder z.B. die Bestimmungen für den Arbeitsvertrag sowie die Ordnung und Überwachung der Berufsausbildung. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Berufe werden in den Ausbildungsordnungen geregelt. Die Ausbildungsordnungen werden vom Bundesministerium erlassen.
Zurück zum AnfangDie BerufausbildungJede Berufausbildung erfolgt im Dualen System - das heißt Ausbildung in Berufschule und im Betrieb! Die Dauer beträgt in der Regel 2-3 Jahre und kann in bestimmten Fällen wie z.B. bei Umschülern, guten Vorkenntnissen oder bei besonders guten Leistungen verkürzt werden. Einer Verkürzung muss der Ausbilder und die Industrie und Handelskammer zustimmen. "Das
Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass Berufausbildungen durch
Ausbildungsordnungen beschrieben werden müssen"
Zurück zum AnfangDer Ausbildungsvertragmuss Mindestangaben haben über:
Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbilder und Auszubilden unterschrieben sein. Bei Minderjährigen müssen die Eltern oder die oder der Erziehungsberechtigte unterschreiben. Sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, muss er der örtlichen IHK vorgelegt werden. Dort wird der Vertrag geprüft und genehmigt und dann in dem Verzeichnis für Ausbildungsverhältnisse eingetragen. Wer dort eingetragen ist, ist dann zu den Prüfungen zugelassen. Zurück zum AnfangDer AusbildendeAusbilden darf nur, wer laut Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung auch ausbilden darf und wenn der Ausbildungsbetrieb laut IHK für geeignet erscheint. Folgende Dinge muss laut BBiG der Ausbildende einhalten:
Zurück zum AnfangDer AuszubildendeFolgende Dinge muss laut BBiG der Auszubildende einhalten:
Zurück zum AnfangDie KündigungDie Kündigung erfolgt in jedem Fall in Schriftform und muss in dem Zuständigkeitsbereich der Person gelangen, z.B. persönlich oder Briefkasten. In Streitfällen sollte dies mit einem Zeugen erfolgen. Während der Probezeit kann fristlos, das heißt außerordentlich, gekündigt werden. Die gesetzliche Frist beträgt dann 14 Tage. Nach der Probezeit kann nur in schweren Fällen von beiden Seiten fristlosgekündigt werden, wie z.B.
Bei der ordentlichen, also der fristgerechten Kündigung ist mindestens eine
Frist von 4 Wochen einzuhalten. Der Stichtag ist dann zum 15. oder zum
letzten Tag im Monat. Das gilt auch für Kündigungen in beiderseitigem Einvernehmen. Beide Seiten können das Ausbildungsverhältnis beenden, wenn der Azubi die
Prüfung bestanden hat, das gilt auch, wenn dieser Termin vor dem vertraglichen
Ausbildungsende liegt. Zurück zum Anfang | |||||||||||||||||||||||||
|