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Dipl. Betriebswirt
Ingo Hauernherm    
Tel.: 0177-8222666

 

  • Berufsausbildung

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"Lehrjahre sind keine Herrenjahre"

  1. Das Berufsbildungsgesetz
  2. Die Berufsausbildung
  3. Der Ausbildungsvertrag
  4. Der Ausbildende
  5. Der Auszubildende
  6. Die Kündigung


Literaturempfehlungen

 Berufsbildungsgesetz, Kommentar

 

 Planspiele in der beruflichen Bildung,...

 

 Arbeitsblockaden erfolgreich überwinden

 


Das Berufsausbildungsgesetz - BBiG

Das Berufsbildungsgesetz ist neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Ausbildungsordnung die Rechtsgrundlage für alle Ausbildungsberufe. Die einzelnen Vorschriften werden im BBIG konkretisiert.

Das Prüfungswesen wird dort geregelt oder z.B. die Bestimmungen für den Arbeitsvertrag sowie die Ordnung und Überwachung der Berufsausbildung

Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Berufe werden in den Ausbildungsordnungen geregelt. 

Die Ausbildungsordnungen werden vom Bundesministerium erlassen.

Das BBiG konkretiesiert?

 

"KONKRET"

 

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Die Berufausbildung

Jede Berufausbildung erfolgt im Dualen System - das heißt Ausbildung in Berufschule und im Betrieb!

Die Dauer beträgt in der Regel 2-3 Jahre und kann in bestimmten Fällen wie z.B. bei Umschülern, guten Vorkenntnissen  oder bei  besonders guten Leistungen verkürzt werden. Einer Verkürzung muss der Ausbilder und die Industrie und Handelskammer zustimmen.

"Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass Berufausbildungen durch Ausbildungsordnungen beschrieben werden müssen"

Bundesebene -
Koordinierungsausschuss
***

Landesebene -
Abstimmung zwischen dem Koordinierungsausschuss und den zuständigen Stellen

Ortsebene -
Abstimmung zwischen den Schulen und den örtlichen Unternehmen

D u a l e s 
 S y s t e m

Rahmenlehrplan

  • Lernfelder

  • Zeitrichtwerte

  • Zielformulierungen

  • Lerninhalte

Lehrplan

 

 

Stoffverteilungs-
plan

 

  • Berufschule 

Berufzbezogene Theorie

T h e o r i e
Vertiefung der fachlichen und allgemeiner Bildung

Ausbildungs-
ordnung

  • Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

  • Ausbildungsdauer

  • Ausbildungsberufsbild

  • Prüfungsanforderungen

Ausbildungs-
rahmenplan

 

Ausbildungsplan

  • Betriebstätte 

Vermittlung von Fertigkeiten

P r a x i s
Erlernen von Berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten

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Der Ausbildungsvertrag

muss Mindestangaben haben  über:

  • Art und Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung, in der Regel ab dem 01.08. oder 01.09.
  • Ausbildungsstätten, dies können auch mehrere sein
  • Arbeitzeit, die sich im rechtlichen Rahmen bewegen muss
  • Probezeit, mindesten 1 Monat und maximal 3 Monate
  • Vergütung soll angemessen sein und stetig steigen
  • Urlaub gemäß Urlaubsgesetz/Tarifvertrag
  • Kündigung während oder nach der Probezeit

Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbilder und Auszubilden unterschrieben sein. Bei Minderjährigen müssen die Eltern oder die oder der Erziehungsberechtigte unterschreiben.

Sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, muss er der örtlichen IHK vorgelegt werden. Dort wird der Vertrag geprüft und genehmigt und dann in dem Verzeichnis für Ausbildungsverhältnisse eingetragen. Wer dort eingetragen ist, ist dann zu den Prüfungen zugelassen.

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Der Ausbildende

Ausbilden darf nur, wer laut Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung auch ausbilden darf und wenn der Ausbildungsbetrieb laut IHK für geeignet erscheint.

Folgende Dinge muss laut BBiG der Ausbildende einhalten: 

  1. Selbst ausbilden oder einen Ausbilder bestellen.
  2. Zweckdienliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln.
  3. Kostenlos das benötigte Arbeitsmaterial zu Verfügung zu stellen.
  4. Den Berufschulbesuch zu ermöglichen.
  5. Dem Auszubildenden anzuhalten, das Berichtsheft zu führen und dieses durchzusehen und die Berichte zu unterschreiben.
  6. Charakterliche Förderung des Auszubildenden und diesen vor Gefahren zu schützen.
  7. Dem Prüfling einen Tag vor der Prüfung frei zu stellen.
  8. Dem Azubi ein einfaches Arbeitszeugnis auszustellen, auf Wunsch auch ein qualifiziertes.
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Der Auszubildende

Folgende Dinge muss laut BBiG der Auszubildende einhalten: 

  1. Sorgfältige Ausführung der Übertragenen Aufgaben.
  2. An Ausbildungsmaßnahmen, wie z.B. die überbetriebliche Ausbildung teilzunehmen.
  3. Besuch der Berufschule
  4. Anweisungen folge zu leisten
  5. Pflegliche Behandlung von Betriebseigentum
  6. Stillschweigen über Betriebs-  und Geschäftsvorgänge
  7. Ein Berichtsheft zu führen
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Die Kündigung

Die Kündigung erfolgt in jedem Fall in Schriftform und muss in dem Zuständigkeitsbereich der Person gelangen, z.B. persönlich oder Briefkasten. In Streitfällen sollte dies mit einem Zeugen erfolgen.

Während der Probezeit kann fristlos, das heißt außerordentlich, gekündigt werden. Die gesetzliche Frist beträgt dann 14 Tage. Nach der Probezeit kann nur in schweren Fällen von beiden Seiten fristlosgekündigt werden, wie z.B.

  • Androhung von Gewalt
  • Gewalthandlung
  • Vorkommnisse, die gegen die guten Sitten verstoßen
  • Sexuelle Nötigung
  • Diebstahl
  • Bei Nichtzahlen der Ausbildungsvergütung
  • Bei Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Bei der ordentlichen, also der fristgerechten Kündigung ist mindestens eine Frist von 4 Wochen einzuhalten. Der Stichtag ist dann zum 15. oder zum letzten Tag im Monat. Das gilt auch für Kündigungen in beiderseitigem Einvernehmen.
Der Auszubildende kann nur ordentlich kündigen, wenn er einen neuen Ausbildungsplatz in einem anderen Unternehmen gefunden hat. Die IHK muss über die Kündigung informiert werden.

Beide Seiten können das Ausbildungsverhältnis beenden, wenn der Azubi die Prüfung bestanden hat, das gilt auch, wenn dieser Termin vor dem vertraglichen Ausbildungsende liegt.
Eine Ausnahme bildet der Tarifvertrag in der Metallbranche, nachdem alle Azubis für ein Jahr übernommen werden müssen.

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