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Dipl. Betriebswirt
Ingo Hauernherm    
Tel.: 0177-8222666

 

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Interessen hin und her - was man dazu wissen sollte!

  1. Der Arbeitsvertrag
  2. Die Betriebsvereinbarungen
  3. Der Tarifvertrag
  4. Die Unternehmerorganisationen
  5. Die Arbeitnehmerverbände
  6. Der Arbeitskampf


Literaturempfehlungen

 Arbeitsgesetze mit den wichtigsten...

 

 Praxishandbuch Arbeitsrecht

 

 Grundkurs Arbeitsrecht

 


Der Arbeitsvertrag - Einzel- & Gemeinschaftsvertrag

Das Arbeitsrecht setzt sich zusammen aus dem Einzelvertrag, d.h. der Vertrag der individuell mit dem einzelnen Mitarbeiter erstellt wird, und dem so genannten Gemeinschaftsvertrag, auch Kollektivvertrag genannt. Damit sind Tarifvertrag der Branche sowie sonstige Verträge wie z.B. Betriebsvereinbarungen gemeint, .

In einem Arbeitsvertrag gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen, außer,  wenn der Arbeitnehmer bei dem individuellen Einzelvertrag besser gestellt  wird. 

= Günstigkeitssprinzip

Ist die jeweilige Unternehmung nicht dem Tarifvertrag angeschlossen, das heißt nicht tarifgebunden, gelten die Bestimmungen aus dem gesetzlichen Manteltarifvertrag.

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Die Betriebsvereinbarungen - Kollektivvertrag

Das sind Regelungen die den Tarifvertrag ergänzen. Ordnungen oder auch Verträge, die gemeinschaftlich für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten. Die Belegschaft wird meist durch den Betriebsrat vertreten.

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Der Tarifvertrag - Kollektivvertrag

Der Tarifvertrag ist ein Gemeinschaftsvertrag der jeweiligen Berufsbranche. Er wird in regelmäßigen Abständen gekündigt und wieder neu erstellt. Der Tarifvertrag ergibt sich aus Verhandlungen beider Sozialpartner. Das sind  einmal die Arbeitgebervertreter mit den Arbeitgeberverbänden, die im BDA organisiert sind,  sowie die Arbeitnehmervertreter mit den Gewerkschaften, die zum großen Teil im DGB und damit in ver.di organisiert sind. Während der Zeit, in der die Tarifverträge gelten, findet kein Arbeitskampf statt. Es dürfen höchstens Warnstreiks erfolgen.

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Die Unternehmerorganisationen - Sozialpartner

Die Arbeitgeberverbände vertreten vor allem die Interessen der Unternehmen und befassen sich u.a. mit Aus- und Weiterbildung, Durchführung von Abschlussprüfungen, Beratung von Behörden, Wirtschaftsförderung, Kostensenkung, Verbesserung der Gewinnquote und Sicherung der Marktposition. 

Wichtige Arbeitgeberverbände sind:

Kürzel Name
BDA Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeberverbände
Gesamtmetall Arbeitgeberverband der Metallbranche, im BDA organisiert
BDI Bundesverband deutscher Industrieunternehmer
DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammerntag
IHK Bielefeld Industrie und Handelskammer
HK  OWL Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld

Tarifpartner der Arbeitnehmerverbände sind die im BDA organisierten Verbände wie Gesamtmetall.

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Die Arbeitnehmerverbände - Sozialpartner

Das sind die Gewerkschaften, von denen Sie unten eine Auswahl sehen können.

Gewerkschaften haben einen wichtigen Teil zur Realisierung der Arbeitnehmerrechte beigetragen. Ihre Aufgaben bestehen unter anderem aus:

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Mitbestimmung...)
  • Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeiter
  • Rechtliche Beratung der Mitarbeiter
  • Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte beim Gesetzgeber
Kürzel Name  Mitgliedschaft
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
IG Metall Industriegewerkschaft Metall DGB
ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft DGB
BAU Bau, Agrar, Umwelt DGB
BCE Bergbau, Chemie, Energie DGB
GEW Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft DGB
NGG Nahrung, Genuss, Gaststätten DGB
GdP Gewerkschaft der Polizei DGB
Transnet Gewerkschaft der Eisenbahner DGB
DAG Deutsche Angestelltengewerkschaft ver.di
HBV Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen ver.di
ÖTV Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ver.di
DBB Deutscher Beamtenbund keine
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Der Arbeitskampf - Streik & Aussperrrung

Während der Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags besteht für beide Vertragsparteien die sogenannte Friedenspflicht. Das bedeutet, dass keine Kampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. 

Falls die beiden Sozialpartner keine vertragliche Einigung finden, kommt es zum Arbeitskampf. Das Kampfmittel der Arbeitnehmerseite ist der Streik.
Arbeitgeber können darauf mit Aussperrung reagieren.

Der Arbeitskampf der Sozialpartner erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) führen Tarifverhandlungen.

  2. Falls es zu einer Einigung kommt, wird ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen.
    Sollte keine Einigung erzielt werden, erklärt  ein Tarifpartner die Verhandlungen für gescheitert.

  3. Dann wird ein Einigungsvorschlag von der Schlichtungsstelle gemacht.

  4. Bei Annahme des Vorschlags wird  ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, sollte der Vorschlag keine Zustimmung finden, erlischt die sogenannte Friedenspflicht der Vertragspartner.

  5. Die Gewerkschaft beschließt über einen Streik. Falls er abgelehnt wird, werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen. Im anderen Fall wird durch eine sogenannte Urabstimmung der Streik beschlossen. Dazu müssen 75 % aller stimmberechtigten Gewerkschaftler für den Streik stimmen.

  6. Durch den jetzt entstandenen Arbeitskampf kommt es sowohl durch den Streik als auch durch Aussperrung zu erheblichem Druck auf beide Seiten. 

  7. Die Verhandlungen werden solange fortgesetzt, bis sich in einer zweiten Urabstimmung mindestens 25 % der Wahlberechtigten für eine Einigung und damit für einen neuen Vertrag entschließen. 

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